Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen unserer Kunden haben nur Gültigkeit, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
1. Angebote, Vertragsschluss und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend, Bestellungen unserer Kunden sind erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht unverzüglich ein Widerspruch zugeht.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Wir behalten uns Preisänderungen bei Erhöhung unserer Material- und Lohnkosten oder nicht vorhersehbaren Bearbeitungsschwierigkeiten vor. Wir sind berechtigt, auch nicht vereinbarte Aufwendungen zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen, wenn sie für die Fertigstellung des Auftrages notwendig werden. Festpreise müssen von uns ausdrücklich als solche in der Auftragsbestätigung garantiert werden.
2. Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen rein netto zu bezahlen. Danach sind wir berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz in Rechnung zu stellen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden nachträglich zu mindern geeignet sind, werden unsere Forderungen sofort fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt sind. Unsere Forderungen verjähren nach 5 Jahren.
3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
Im Falle der Bearbeitung oder Verbindung unserer Eigentumsvorbehalts Ware verschafft uns der Kunde an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 25% zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeter fremder Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht.
Der Kunde darf in unserem Eigentum oder Miteigentum (§ 950 BGB) stehende Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn er die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 25% an uns abtritt.
Wir nehmen die Abtretungserklärungen hiermit an.
Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Der Kunde kann aus der Einziehungsermächtigung nicht das Recht herleiten, die Ware zur Sicherheit zu übereignen oder zu pfänden, die Forderungen anderweitig abzutreten oder mit ihnen aufzurechnen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
4. Lieferung und Abnahme
Die angegebenen Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Aus ihrer Überschreitung können keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Ein Rücktritt nach Maßgabe des § 326 BGB ist erst nach einer Überschreitung der Lieferfrist von mehr als 6 Monaten möglich. Dabei beginnt die vereinbarte Lieferfrist erst nach Zugang unserer Auftragsbestätigung und Klärung sämtlicher technischer Fragen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt befreien uns so lange von der Lieferpflicht. wie diese Faktoren sich auf unsere Produktion auswirken.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt, im Falle der Abholung durch den Kunden mit Anzeige der Versandbereitschaft. Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden abgeschlossen.
5. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu überprüfen. Mängelrügen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung bei uns geltend gemacht werden.
Begründete Gewährleistungsansprüche der Kunden beschränken sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird in dem vorbezeichneten Umfang nur übernommen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung von Eigenschaften erfolgt ist. Unwesentliche Konstruktions- und Formänderungen berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.
Hinsichtlich Teile unserer Lieferung, die nicht von uns selbst hergestellt sind, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf die Abtretung unserer Ansprüche gegenüber unserem Lieferanten.
Die Gewährleistung erlischt, wenn unser Liefergegenstand insbesondere durch Einbau von fremden Teilen verändert worden ist. Keine Gewährleistung wird ferner übernommen für Mängel, die durch natürlichen Verschleiß oder Beschädigung entstanden sind, insbesondere durch unsachgemäße Behandlung.
6. Vertragsunterlagen, Rechte
Sämtliche Vertragsunterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschläge, bleiben in unserem Eigentum und dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.
Wir sind berechtigt, zu Werbezwecken unsere Produkte auszustellen, in Abbildungen zu veröffentlichen etc., ohne dass es der Zustimmung des Kunden bedarf.
7. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
Haftung nur auf den nach Art des Produktes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, die Haftung ist jedenfalls beschränkt auf höchstens 500.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden bzw. 25.000,00EUR für Vermögensschäden. Je Schadensereignis.
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. Produktions- bzw. Verdienstausfall) sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Keine Haftung für Arbeiten der Monteure an Maschinen und Geräten, die nicht mit der Aufstellung oder Reparatur zusammenhängen oder ohne unser Wissen und Genehmigung erfolgt sind, nur wenn, der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Soweit nach Maßgabe des Vertrages der Liefergegenstand durch unser Personal aufgestellt bzw. montiert wird, hat der Kunde auf seine Kosten und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die Räumlichkeiten für die Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Anschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Für Schäden, die entstehen, weil der Kunde seiner Sicherheitsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, wird keine Haftung übernommen.
Eine Haftung für vom Kunden überlassene Gegenstände wird nur so weit übernommen, wie Versicherungsschutz besteht.
Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, ab Wareneingang, sowie Abnahme der Werkleistung.
8. Software
Im Falle der Lieferung von Software ist Vertragsgegenstand das Programm einschließlich Beschreibung. Die Darstellung in Angeboten und Prospekten dient lediglich der Leistungsbeschreibung. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.
Entwicklung kundenspezifischer Software
Soweit das Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software als Eigentum des Kunden definiert ist, gehen die Nutzungsrechte unbefristet auf den Kunden über.
Soweit das Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software zeitlich befristet ist, endet diese mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit. Eine über die den Bezugszeitraum hinausgehende Nutzung ist verboten. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
Gekaufte Software
Der Hersteller der von uns gelieferten Software ist Inhaber bzw. Verfügungsberechtigter über sämtliche Schutzrechte und Verfahrenstechniken, die an dem jeweiligen Programm bestehen. Die Lizenz wird dem Kunden vom Hersteller zur Benutzung des jeweiligen Programms für eigene Zwecke im eigenen Unternehmen ausschließlich auf jeweils einer durch uns gelieferten Anlage gewährt. Die Lizenz ist nur bei schriftlicher Einwilligung des Herstellers der gelieferten Software übertragbar.
Allgemein gilt
Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise, auch Dritter, sind zu beachten. Dies gilt auch für eventuelle Abänderungen und Aktualisierungen der gelieferten Software. Die Lizenzgewährung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Entgelts. Das Recht zur Benutzung schließt nicht das Recht ein, ein etwaiges Warenzeichen des Programms zu verwenden. Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht gestattet.
Der Kunde ist berechtigt, Kopien des Lizenzprogramms zu fertigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung auf einer Arbeitsstation oder zu Datensicherungszwecken erforderlich ist. Sämtliche Kopien müssen die Copyright-Kennzeichnung in gleicher Weise tragen wie die von Gantec gelieferten Originalkopien. Im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages sind der Vertragsgegenstand sowie sämtliche Kopien an Gantec herauszugeben bzw. zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
Die Wartung der Software bedarf einer besonderen Vereinbarung. Neue Versionen des Programms hat der Kunde gesondert zu vergüten.
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Programme einschließlich etwaiger Ergänzungen nur entsprechend des Vertragszweckes zu nutzen und sie nicht, sei es mittelbar oder unmittelbar, Dritten zugänglich zu machen. Das gleiche gilt für ihm zugänglich gewordene Verfahrenstechniken. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung fort. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder von denen der Kunde aus anderen Quellen Kenntnis erhalten hat.
Der Kunde hat die ihm überlassene Software nach Installation unverzüglich, insbesondere durch Testläufe, zu prüfen.
Dem Kunden ist bekannt, dass Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und im Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Wir erteilen keine Kompatibilitätszusagen. Für Mängel der gelieferten Software gelten die Regeln der Mängelhaftung. Allerdings ist die Mängelhaftung von uns für Software ausgeschlossen, wenn der Kunde oder nicht durch uns autorisierte Dritte Änderungen, insbesondere eigene Programmierarbeiten, vornehmen.
Der Mängelhaftung unterliegt die jeweils zuletzt entwickelte und zur Verfügung gestellte Version der Programme. Der Kunde ist bei Vorliegen eines Mangels verpflichtet, mit uns zu kooperieren.
Eine Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Erfüllungsort für Ansprüche beider Vertragsparteien ist der Sitz unserer Firma. Als Gerichtsstand wird Stuttgart vereinbart.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
10. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag abgedungen werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ditzingen, im Dezember 2019